Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung des Angebotes von MACH EVENT Veranstaltungstechnik, Obervolkacher Straße 15, 97332 Volkach, vertreten durch Inhaber Christian Jörg (im Nachfolgenden „Vermieter“ genannt). Überdies gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle, auch zukünftigen, Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Nutzer bzw. Mieter und dem Vermieter. Geschäftsbedingungen des Nutzers/ Mieters, die von den hier beschriebenen Bedingungen abweichen, finden keine Anwendung.
§ 2 Zustandekommen eines Vertrages
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Der Mietauftrag kann telefonisch oder per E-Mail erteilt werden. Der Inhalt und Umfang des Mietgeschäftes wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters geregelt. Abweichende oder ergänzende Absprachen erfordern die Textform und müssen vom Vermieter bestätigt werden. Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Vermieter zustande. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend.
§ 3 Bezahlung
1. Fälligkeit Der Gesamtmietbetrag ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ende des Mietzeitraums. Eine Abweichung dieser Regelung kann im Vorfeld und in Ausnahmen vom Vermieter gewährt werden und gilt nur bei entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung.
2. Verzug Befindet sich der Mieter mit fälligen Zahlungen, auch aus durchgeführten Teillieferungen oder Teilleistungen, in Verzug, so kann der Vermieter den Mieter auffordern, sämtliche begonnenen und noch ausstehenden Leistungen sofort zu bezahlen. Der Vermieter hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht und kann weitere Leistungen unverzüglich einstellen. Die Verzugszinsen betragen 3% ab der 3. Mahnung.
3. Anzahlung Ab einer Nettoauftragssumme von 500,00 Euro ist eine Anzahlung von 50% fällig. Hierzu erstellt der Vermieter eine Anzahlungsrechnung, die mit der Auftragsbestätigung fällig ist. Eine Abweichung von dieser Regelung kann im Vorfeld und in Ausnahmen vom Vermieter gewährt werden und gilt nur bei entsprechender schriftlicher Auftragsbestätigung.
§ 4 Gegenstand der Vermietung
Gegenstand der Vermietung sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mietartikel und technischen Geräte sowie sonstige Zubehörteile, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters und werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck und für die Dauer der Mietzeit (siehe § 5) zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwendung während des Mietzeitraums ist nicht gestattet. Der Vermieter kann bestellte Mietgegenstände durch gleichwertige oder bessere Mietgegenstände ersetzen, falls es ihm, gleichgültig ob verschuldet oder unverschuldet, nicht möglich ist, die bestellten Mietgegenstände zu liefern. Der Preis der ursprünglich bestellten Ware bleibt in diesem Fall unverändert.
§ 5 Mietdauer
1. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Sollte eine Verlängerung der Mietzeit gewünscht sein, ist die Prüfung seitens des Vermieters erforderlich und muss vorab schriftlich durch diesen bestätigt werden. 2. Sollte dem Vermieter ein finanzieller Schaden durch verspätete Rückgabe entstehen, wird dieser dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich vor, bei Nichteinhaltung des Rückgabetermins dem Mieter Mehrkosten in Höhe von 20% des Auftragswertes pro verspätetem Rückgabetag in Rechnung zu stellen.
§ 6 Mietpreis
1. Die Mietpreise des Vermieters sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Bestätigung durch den Vermieter. Es gelten jeweils die Mietpreise der jüngsten Preisliste. Die angegebenen Mietpreise sind Nettopreise exklusive Mehrwertsteuer, Lieferung und Aufbau bzw. Abholung, Abbau und Demontage.
2. Die angegebenen Preise gelten jeweils für eine Mieteinheit. Für weitere Mieteinheiten werden 20% vom Grundmietpreis je weiterer Mieteinheit berechnet. Lieferung und Aufbau wird nach Aufwand kalkuliert.
§ 7 Lieferung und Gefahrenübergang
1. Sofern in der Auftragsbestätigung so vereinbart, erfolgt die Lieferung und Abholung sowie der Auf- und Abbau der Mietwaren durch den Vermieter.
2. Für die Lieferung/ Abholung sowie Auf- und Abbau der Mietwaren fallen zusätzliche Kosten an. Diese richten sich nach dem Lieferzeitpunkt sowie der Menge bzw. dem Umfang der Mietwaren. In Absprache mit dem Mieter werden die Mietobjekte innerhalb eines bestimmten Zeitfensters oder aber zu einem festgelegten Termin geliefert.
3. Ist der Vermieter für die Lieferung bzw. Abholung zuständig und verzögert sich diese infolge höherer Gewalt, kann der Vermieter für die Überschreitung vereinbarter Fristen nicht verantwortlich gemacht werden.
4. Das Mietobjekt wird durch den Vermieter angeliefert. Hierzu ist eine ebenerdige Anlieferung notwendig. Auf Wunsch wird die angemietete Ware bis in die erforderliche Etage beziehungsweise die Veranstaltungsräume geliefert. Dies erfordert jedoch einen schriftlichen Auftrag und es fallen zusätzliche Kosten an, da dies mit einem Mehraufwand zu Lasten des Vermieters verbunden ist.
5. Gefahrenübergang: Sobald die Mietwaren das Lager des Vermieters verlassen, geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Mieter über. Bei der Lieferung vom Vermieter und/ oder Montage geht die Gefahr unmittelbar nach der Entgegennahme der Waren durch den Mieter oder einen von diesem beauftragten Vertreter auf den Mieter über.
6. Der Vermieter behält sich vor die Mietwaren nicht auszugeben, wenn sich der Mieter nicht mit einem amtlichen Dokument (z.B. Personalausweis) identifizieren kann.
§ 8 Haftung
1. Während des Mietzeitraumes haftet der Mieter für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren. Der Mieter ist bei Verlust oder Beschädigung verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden (Diebstahl, Einbruch, Brand, Vandalismus, Wasser, Hagel, Unwetter, Terrorismus, oder dergleichen). Wenn der Artikel im Schadensfall durch den Vermieter repariert werden kann und die Kosten nicht höher als eine Neuanschaffung des Artikels sind, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert des Artikels in Rechnung gestellt. Eine Anrechnung des Mietpreises erfolgt dabei nicht.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjektes resultieren, gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjektes entstehen, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch dem Vermieter zuzuschreibende Ursachen wie nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, übermäßigen Gebrauch, nicht geeignete Einsatzgebiete und Betriebsmittel sowie elektromechanische, elektrische oder chemische Einflüsse entstanden sind. Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht wurde. In diesem Fall bleibt die Haftung des Vermieters auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt.
3. Bei Veranstaltungen hat der Mieter die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie Unfallverhütung und Brandschutzbestimmungen (Fluchtwege, Rettungswege usw.). Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen, ist allein der Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen. Eine Haftung des Vermieters für Betriebsschäden, Personenschäden, Verletzungsschäden und/oder Schäden aufgrund entgangenen Gewinns sind vollständig ausgeschlossen.
4. Sollte der Transport durch den Vermieter vereinbart sein, ist allein der Mieter dafür verantwortlich, dass der Zugangsweg für Lastkraftfahrzeuge mit bestimmter Größe, gemäß Angabe im Angebot oder Auftrag unter Transport, geeignet ist. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Vermieters gehen etwaige Schäden an Gebäuden oder dem Gelände zu Lasten des Mieters.
5. Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Es ist deshalb ratsam, das Mietobjekt für die Dauer der Anmietung zu versichern.
6. Die durch den Vermieter erstellte Visualisierung ist kein haftbares Dokument. Der Mieter ist verpflichtet, den Plan von zuständigen Institutionen/Behörden prüfen zu lassen sowie sich ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen. Unterlässt er dies, kann der Vermieter nicht für eventuell entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
§ 9 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter haftet für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sofern a) die Mietsachen vom Mieter sachgemäß bedient und behandelt wurden, b) am bemängelten Mietgegenstand keine Instandsetzungsarbeiten, Reparaturversuche oder technische Änderungen durch den Mieter oder Dritte stattgefunden haben und c) der Mieter mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand ist, soweit diese fällig sind und dem Wert der nicht gerügten Teile der Lieferung entsprechen. Zurückbehaltungen sind in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung eindeutig ist.
2. Bei berechtigter Mängelrüge verpflichtet sich der Vermieter zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Dies kann in Form von Reparatur oder Reinigung oder aber der Lieferung von Ersatzware geschehen. Der Mieter gewährt dem Vermieter zum Zweck der Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Mieter diese, ist der Vermieter von der Mängelrüge befreit.
3. Natürliche Abnutzung ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
§ 10 Gewährleistung
Bei Neuware gilt die gesetzliche Garantiezeit von 24 Monaten. Die Garantie gilt nicht für Leuchtmittel, elektronische Bauteile, Software, gebrauchte Teile, unbefugte Eingriffe und Verschleißartikel. Im Garantiefall erhält der Kunde nach Wahl des Vermieters Nachbesserung, Umtausch oder Gutschrift. Rücksendungen sind grundsätzlich frei an den Vermieter zurück zu senden und erfolgen auf Gefahr des Kunden. Bei Gebrauchtgeräteverkauf wird ausschließlich eine Übernahmegarantie gewährt.
§ 11 Reklamation
1. Der Mieter hat die Pflicht, die Mietobjekte unverzüglich nach deren Anlieferung auf deren Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Sollte das Mietobjekt bei Anlieferung nicht im ordnungsgemäßen Zustand oder nicht vollständig sein, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich (maximal 2 Stunden nach Warenübergabe) zu informieren. Gleiches gilt, wenn festgestellt wird, dass das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.
2. Sollten gemietete technische Geräte defekt sein, gewährleistet der Vermieter – unter Voraussetzung der rechtzeitigen Reklamation – einen Reparaturservice vor Ort. Bei fehlgeschlagener Reparatur und irreparablen Defekten gewährleistet der Vermieter einen Austausch der betroffenen Geräte unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Die hier beschriebene Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzorte innerhalb 30 km ab 97332 Volkach. Sollte der Vermieter feststellen, dass der Defekt auf ein Verschulden der Mietpartei zurückzuführen ist, so muss der Mieter die Reparatur- bzw. Austauschkosten tragen.
3. Der Vermieter weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und daher nicht immer in einem neuwertigen Zustand sind. Der Einsatz der Objekte als Mietgegenstand führt zu Gebrauchsspuren, die keinen Reklamationsgrund darstellen.
§ 12 Pflichten des Mieters
1. Sollten speziell benötigte Vorrichtungen wie Zu- und Abwasser, Strom, etc. für den Einsatz des Mietobjektes benötigt sein, muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass diese Installationen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die Anforderungen des Vermieters genau befolgen. Behördliche Genehmigungen obliegen dem Mieter.
2. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, jedweder Art und jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden oder Folge höherer Gewalt sind. Eine angemessene Bewachung ist durch den Mieter zu gewährleisten. Ebenso empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
3. Störungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden. Eine Nichtnutzbarkeit wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
§ 13 Reinigung
1. Das Mietmaterial ist sorgfältig durch den Mieter zu behandeln. Sämtliche so genannte Kleinteile (Geschirr, Besteck, Gläser) werden nur gereinigt zurück genommen. Bei extremer Verschmutzung hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
2. Textile Mietwaren wie Hussen und Tischdecken müssen dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Die Reinigung textiler Mietwaren übernimmt der Vermieter. Die Kosten dafür sind bereits im Mietpreis einkalkuliert. Schnitte, Brandlöcher, Stockflecken, Weinflecken und extreme Verschmutzung bei Hussen und Tischdecken gelten als Bruch. Sollten die Mietwaren trotz chemischer Reinigung nicht mehr sauber werden, wird der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
§ 14 Verfügbarkeit
1. Sollte die rechtzeitige und termingerechte Erfüllung der Leistung durch Folgen höherer Gewalt (wozu in jedem Falle folgende Faktoren zählen: schlechtes Wetter wie Unwetter, Starkregen, Schneefall, Eisglätte, Terrorismus, Brand, Explosion, Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase und diesbezügliche Gefahr, Stau, Blockaden, behördliche Maßnahmen, Krankheit von Mitarbeitern und Ausfall von Zulieferern) beeinträchtigt sein, kann dies dem Vermieter nicht angelastet werden. Ist die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten, ist die Auflösung des Mietvertrages durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjektes erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser Frist keine Erfüllung stattgefunden hat. Sollte beim Erhalt eine Beschädigung größer der normalen Abnutzung von Mietmaterialien festgestellt werden, hat der Mieter Anspruch auf Ersatzmaterial.
2. Wenn der Mieter die Mietobjekte einem Dritten zur Benutzung überlässt, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, all seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
§ 15 Kündigung, Mengenreduzierung
1. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Vertragsschluss und vor Beginn der Mietzeit kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der Mieter bleibt jedoch verpflichtet, dem Vermieter je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Vermieter den anteiligen Mietpreis gemäß folgender Staffelung zu zahlen: a) Zugang der Kündigung bis 14 Arbeitstage vor Mietbeginn: 50% des Brutto-Mietpreises b) Zugang der Kündigung bis 7 Arbeitstage vor Mietbeginn: 60% des Brutto-Mietpreises c) Zugang der Kündigung bis 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 80% des Brutto-Mietpreises d) Zugang der Kündigung später als 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 100% des Brutto-Mietpreises Hat der Vermieter seinerseits Fremdmaterial angemietet, erhöhen sich die unter 1. a) bis c) aufgeführten Sätze um 15%. Entstehen dem Vermieter durch die Stornierung von Fremdmaterial seinerseits erhöhte Kosten, hat der Mieter ihm diese neben dem nach Satz 1 erhöhten anteiligen Mietpreis zu erstatten. Der Mieter hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geforderte Betrag entstanden ist. 2. Eine Mengenerhöhung des Auftrags ist jederzeit möglich, jedoch abhängig von Verfügbarkeit der Artikel und Auslastung des Personals des Vermieters. Eine Mengenreduzierung der gemieteten Waren ist bis 7 Tage vor Mietbeginn möglich, sofern das Gesamtauftragsvolumen dadurch nicht um mehr als 20 Prozent gemindert wird. Beträgt die Mengenreduzierung des Gesamtvolumen mehr als 20%, werden 80% des ursprünglichen Auftragswertes, also vor Reduzierung, fällig.
§ 16 Verwendung von Fotodokumentationen, Abbildungen
1. Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotos und Videos zu machen.
2. Die in Katalogen, auf der Website und in Marketingmaterialien des Vermieters verwendeten Abbildungen und Fotos können von der Wirklichkeit abweichen. Insbesondere textile Mietwaren können Farbunterschiede aufweisen, da diese aus Naturmaterialien hergestellt sind. Bei den Maßangaben der Produkte im Katalog handelt es sich um Circamaße. Soweit dies für den Mieter zumutbar ist, behält sich der Vermieter Maß- sowie Farb- und Formabweichungen vor.
§ 17 Gerichtsstand
1. Die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Würzburg.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen. Dieses Vorgehen erfordert nicht die Zustimmung des Mieters. Der Mieter stimmt bereits im Voraus zu, dass Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag durch den Vermieter an einen Dritten übertragen werden können.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder teilunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch diejenige Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

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